I – Einführung

Liebe Freunde und Mandanten,

wir hoffen, allen geht es gut, trotz der Pandemie. Wir versuchen weiterhin, Ihnen interessante Artikel aus der juristischen Welt zu bieten.

Der erste Beitrag in dieser Ausgabe behandelt „ Das Allgemeine Datenschutzgesetz (LGPD) und die Arbeitsverhältnisse in Brasilien“, in dem reflektiert wird, wie sich Unternehmen so schnell wie möglich anpassen sollten, um die Entstehung von Verwaltungs- und Gerichtspassiva, sowie die Exposition des Namens, seiner Marken und seines guten Rufs zu verhindern.

Der Artikel über „ Alternativen für die Umstrukturierung von Intercompany- Schulden brasilianischer Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen aufgrund von Währungsschwankungen“ hilft, die nach brasilianischem Recht zulässigen Mechanismen zu verstehen, die für die Restrukturierung von Schulden verwendet werden können.

In dem Artikel „ Cost Sharing mit im Ausland Ansässigen: Anforderungen und Wirksamkeit“ möchten wir Sie auf einen Mechanismus aufmerksam machen, der eine Zusammenarbeit innerhalb der Wirtschaftsgruppe ohne Steuerkosten ermöglicht.

Wir wünschen allen Gesundheit sowie Mut und Durchhaltevermögen.

Viel Spass bei der Lektüre! Das Team von Stüssi-Neves steht Ihnen für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Gustavo Stüssi Neves
gustavo.stussi@stussinevessp.com.br

II – Artikel

1 . Das Allgemeine Datenschutzgesetz (LGPD) und die Arbeitsverhältnisse in Brasilien

Der Verstoß gegen das Allgemeine Datenschutzgesetz (LGPD) führt nach Artikel 20 des Gesetzes 14.010, durch das der Wortlaut des Art. 65 des Gesetzes 13.079 geändert wurde, erst ab August 2021 zu Verwaltungssanktionen der brasilianischen Bundesdatenschutzbehörde.

Gleichwohl verhängen viele Behörden bereits jetzt Strafen wegen Verstoßes gegen das LGPD oder beabsichtigen, dies zu tun und beschäftigen so bereits die brasilianischen Gerichte. Noch hindert eventuelle Inhaber von Daten nichts daran, bei den Gerichten Schadenersatz geltend zu machen und Zwangsmaßnahmen für die Umsetzung des LGPD zu beantragen.

Im Bereich der Beschäftigungsverhältnisse markiert das LGPD obwohl es dazu keine spezifische Regelung vorsieht, ohne Zweifel in allen drei Phasen Präsenz: der vorvertraglichen, der vertraglichen und auch der nachvertraglichen Phase. Neben der direkten Beziehung zwischen dem Unternehmen, den Bewerbern für von ihm angebotene Arbeitsplätze und eigenen Mitarbeitern hat das LGPD aber auch Auswirkungen auf die Beziehungen mit den Mitarbeitern in Unternehmen, in die Aktivitäten ausgelagert wurden.

Aus den vorstehend genannten Gründen müssen sich die Unternehmen so schnell wie möglich anpassen. Es müssen Verfahren und Richtlinien geschaffen, Arbeits- und Dienstleistungsverträge angepasst, Arbeitskräfte im LGPD geschult und in den Stand versetzt werden, es umzusetzen, zu erfüllen und die notwendige Sorgfalt beim Umgang mit Daten walten zu lassen, um die Entstehung von Verwaltungs- und Gerichtspassiva, die Exposition des Namens des Unternehmens, seiner Marken und seinem guten Ruf zu verhindern.

In der vorvertraglichen Phase müssen die Unternehmen ihre Bewerbungs- und Auswahlverfahren anpassen und entscheiden, ob die nicht genutzten Lebensläufe vernichtet oder für zukünftige Positionen in ihrer Datenbank gespeichert werden sollen und, falls letzteres der Fall ist, die ausdrückliche Zustimmung des Bewerbers zur Speicherung der personenbezogenen Daten für den genannten Zweck einholen. Die Unternehmen müssen ferner daran denken, dass die Bewerbungs- und Auswahlverfahren von Behörden oder Gerichten im Rahmen von Ermittlungsverfahren der zuständigen Behörden und/oder einer durch die Behörden oder den Bewerber selbst veranlassten gerichtlichen Streitigkeit geprüft werden und die Daten der Bewerber als Beweis genutzt werden können, um sich gegen Ansprüche mit dem Hinweis auf die ordnungsgemäße Ausübung von Rechten zu verteidigen.

Im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses gibt es einen weiteren Anwendungsbereich des LGPD, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie E-social, DCTFWeb, CAT, obligatorischen Programmen der Arbeitssicherheit und Arbeitsgesundheit, arbeitsrechtlichen Steuerprüfungen des Sondersekretariats für Sozialversicherung und Arbeit und des Bundesfinanzamtes, Gewerkschaften und Berufsverbänden u.a., personenbezogene Daten, einschließlich sensibler Daten seiner Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber verarbeitet die Daten seiner Mitarbeiter auch im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, wie bspw. Benefits, Kranken- und Lebensversicherungen, Vereinbarungen mit anderen Unternehmen allgemein etc. die sich im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Ausübung von Rechten bewegt, die ihn eigentlich von der Einholung der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers befreit, solange diese Benefits in dessen Interesse liegen oder auf einer gesetzlichen Norm beruhen.

Der Arbeitgeber kann ferner durch Anordnung der prüfenden Behörde oder des Richters verpflichtet werden, solche Daten in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu nutzen, wofür er die Zustimmung des Mitarbeiters, der Rechtsinhaber dieser Daten ist, nicht benötigt. Hier handelt es sich zweifellos um die ordnungsgemäße Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

Im Fall von Arbeitsunfällen oder bei Gesundheitsproblemen, die die Anwendung von Maßnahmen durch den Arbeitgeber zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Inhabers rechtfertigen, verarbeitet das Unternehmen ebenfalls Daten.

Wir können nicht umhin, kurz auf die Zustimmung des Mitarbeiters hinzuweisen, da von einigen Fachleuten nicht nur in Brasilien, sondern auch im Ausland, bereits die Auffassung vertreten wurde, dass das LGPD wegen der Schutzbedürftigkeit des Arbeiternehmers auf Beschäftigungsverhältnisse in der Regel nicht anwendbar ist. Diesem Thema werden wir uns aber in einem zukünftigen Artikel noch eingehender widmen.

Streng genommen müsste der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten seines Mitarbeiters nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses löschen, da diese ihren Zweck erfüllt haben bzw. ihre weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Angesichts der Tatsache, dass viele dieser Daten Gegenstand der

Prüfung durch die brasilianischen Behörden sein können und/oder Beweise in von den Behörden oder auch dem Mitarbeiter selbst gegen das Unternehmen eingeleiteten Gerichtsprozessen darstellen, dürfen sie für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht oder die ordnungsgemäßen Ausübung von Rechten für den Zeitraum gespeichert werden, in dem ihre Vorlage verlangt werden kann, wofür, das möchten wir hier wiederholen, die Zustimmung des Inhabers nicht erforderlich ist.

Im Prinzip könnte die Speicherungsfrist grundsätzlich im Einklang mit den zweijährigen und fünfjährigen Verjährungsfristen des Beschäftigungsverhältnisses vereinheitlicht werden, es gibt jedoch Situationen, in denen andere Zeiträume gelten wie bei Arbeitsunfällen (und Berufskrankheiten) und dem Ableben des Mitarbeiters, wenn dieser minderjährige Erben hat, was bei der Festlegung der Parameter für die Speicherung und Vernichtung von Daten durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden muss.

Das sind die ersten Überlegungen unseres arbeitsrechtlichen Teams zu den Auswirkungen des Allgemeinen Datenschutzgesetzes (LGPD) auf die Beschäftigungsverhältnisse. Wir werden weiterhin Artikel zu diesem Themenbereich präsentieren, in dem es zahlreiche Herausforderungen gibt, mit denen sich Unternehmen in der Zukunft auseinandersetzen werden müssen.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

Maria Lúcia Menezes Gadotti
Partnerin der Arbeitsrechtsabteilung – São Paulo
marialucia.gadotti@stussinevessp.com.br

2. Alternativen für die Umstrukturierung von Intercompany-Schulden brasilianischer Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen aufgrund von Währungsschwankungen

Die kontinuierliche Abwertung des Reals, vor allem im Vergleich zum US-Dollar und zum Euro, hat die Verschuldung brasilianischer Tochtergesellschaften ausländischer Gruppen in ausländischer Währung erhöht. Deshalb suchen Tochtergesellschaften in dieser Situation nach Formen der Umstrukturierung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Mutterhaus. Die Abwertung kann zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, mit Auswirkungen auf die Ergebnisse des Unternehmens und eventuell die Bezahlbarkeit der Verbindlichkeiten.

In den letzten Jahren gab es sehr hohe Schwankungen beim Umtauschkurs zwischen US-Dollar und Real. Im Jahr 2015 betrug der Durchschnittskurs des Dollar zum Real annähernd R$ 3,34 und im 2020 waren es bis zum 31. Juli 2020 R$ 4,98, derzeit liegt der Kurs bei über R$ 5,60. Angesichts dieses Szenarios ist zu prüfen, welche Mechanismen für die Umstrukturierung von Intercompany-Schulden in ausländischer Währung mit dem Ziel der Reduzierung der Risiken und negativen Auswirkungen in Bezug auf die Währungsschwankungen für die brasilianischen Tochtergesellschaften nach brasilianischem Recht zulässig sind.

Für die Analyse solcher Mechanismen unterteilen wir die Vebindlichkeiten in drei Kategorien: Darlehen, Importe und sonstige Vebindlichkeiten.

Bei der ersten Gruppe, den Darlehen in ausländischer Währung, besteht die Möglichkeit, Hauptbetrag und Zinsen in Direktinvestitionen umzuwandeln. Dabei wird der Betrag durch den Eintritt in die Gesellschaft oder eine Kapitalerhöhung der brasilianischen Gesellschaft in Anteile oder Aktien der brasilianischen Gesellschaft (Schuldnerin) umgewandelt. Dabei ist zu beachten, dass auf Darlehen, die in weniger als 180 Tagen ab Eingang der Finanzmittel in Brasilien in Direktinvestitionen umgewandelt werden, die Steuer auf Finanzoperationen (IOF – imposto sobre operações financeiras) mit einem Steuersatz von 6% anfallen, zuzüglich Bußgeld und Zinsen ab dem Eingang der Divisen in Brasilien. Auf die nach dieser Frist umgewandelten Darlehen hingegen fällt gemäß Artikel 15-B, Punkte XI und XII der Verordnung Nr. 6.306/07 IOF ein Steuersatz von null Prozent an.

Der Steuersatz der IOF gilt für alle symbolischen Währungsumtauschoperationen, unabhängig davon, ob es sich um die hier behandelten, um andere in der Gesetzgebung beschriebene oder die unten genannten Operationen handelt, für die gemäß Artikel 15-B, XVIII der Verordnung Nr. 6.306/07 ebenfalls ein auf null reduzierter Steuersatz gilt und nicht der übliche Steuersatz von 0,38%.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auf die in Kapital umgewandelten Zinsen, sofern einschlägig, eine Quelleneinkommensteuer mit einem Satz von 15% anfällt, da die Umwandlung als eine Form der Zahlung der Verbindlichkeit betrachtet wird.

1 Berechnet gemäß täglichem Freiem Wechselkurs US-Dollar (Verkauf), zur Verfügung gestellt im SGS der brasilianischen Zentralbank (SGS – Sistema Gerenciador de Séries Temporais do Banco Central do Brasil).

Ist die Umwandlung in Kapital bei den Darlehen keine durchführbare Alternative, soll jedoch das Risiko von Währungsschwankungen gleichwohl beseitigt werden, besteht die Möglichkeit der Änderung der auf das Darlehen anwendbaren ausländischen Währung in brasilianische Real.

In Bezug auf die Umschuldung von Verbindlichkeiten in ausländischer Währung gibt es ferner die Importe. Diese können, vorzugsweise mit der Ersetzung der ausländischen Währung durch den Real, in Darlehen oder aber in eine Direktinvestition umgewandelt werden.

Für die Umwandlung der Importschulden in Darlehen in nationaler Währung bedarf es der Manifestation des Interesses in Form einer Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Währung des Darlehens der Real sein soll. Der genaue Betrag in Real wird dann im Moment der symbolischen Währungsumtauschoperationen berechnet. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch hier dem Anfall der IOF gewidmet werden. D. h., es sollte bei der Umwandlung eine Zahlungsfrist von mindestens 181 Tagen vorgesehen werden, da für diese ein Steuersatz von null gilt.

Die Umwandlung von Importforderungen in Direktinvestitionen kann nach entsprechender Manifestation des Gläubigers und der Annahme durch den Schuldner jederzeit mit gleichzeitigen Operationen eines symbolischen Währungsumtauschs durchgeführt werden.

Die übrigen nicht näher spezifizierten Auslandskredite können, -wie die Importforderungen,- in Darlehen oder Direktinvestitionen umgewandelt werden. Jegliche Verbindlichkeit, die zu einer Zahlung ins Ausland führt, kann umgewandelt werden. Dafür genügt eine entsprechende Manifestation des Gläubigers. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auf bestimmte Kreditoperationen, je nach deren Art und Gegenstand, Steuern anfallen können, weshalb deren Umwandlung einer spezifischen Prüfung bedarf. Bei dieser Prüfung ist stets zu berücksichtigen, dass bei der Umwandlung der Umtauschkurs der ausländischen Währung (Verkauf) – erster Teil der symbolischen Operation – dieselbe Wirkung wie die tatsächliche Zahlung hat.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in den oben genannten Fällen die Beträge, die aus den Umwandlungen resultieren, nach den Tageskursen der für die Umwandlung durchgeführten symbolischen Operationen und nicht nach dem historischen Betrag der Schulden zu berechnet sind.

Was die nach der Devisengesetzgebung nicht registrierbaren Kredite angeht, die gemäß Gesetz Nr. 11.371/06 deswegen auch nicht Gegenstand symbolischer Operationen für die Umwandlung sein können, so besteht auch hier die Möglichkeit der Umwandlung in eine Direktinvestition mit der entsprechenden Registrierung des Kapitals (sog. „kontaminiertes Kapital“). Diese Operationen sind zwar durchführbar, sollten aber im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Bei jeglicher Umstrukturierung von Schulden in ausländischer Währung ist zu prüfen, ob die in bei der brasilianischen Zentralbank registrierten Informationen auf dem neuesten Stand sind und welche der Alternativen aus dem Blickwinkel der Struktur der Gruppe die beste Option darstellt.

Deborah Grasmann e Adolpho Smith
Anwältin und Partner der Gesellschaftsrechtsabteilung – São Paulo
deborah.grasmann@stussinevessp.com.br e adolpho.smith@stussinevessp.com.br

3. Cost Sharing mit im Ausland Ansässigen: Anforderungen und Wirksamkeit

1. Charakterisierung der geteilten Dienstleistungen als Erstattung

Zwischen Unternehmen derselben Wirtschaftsgruppe mit Sitz in unterschiedlichen Ländern geteilte Kosten und Aufwendungen können ohne hohe Steuerlasten bei Zahlung oder Empfang als reine Erstattung qualifiziert werden. Für die Charakterisierung dieser Kosten und Aufwendungen als Erstattung in Brasilien müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Um Kosten und Aufwendungen als Erstattung charakterisieren zu können, müssen sie sich zunächst auf die Mittel-Aktivitäten und dürfen sich nicht auf die Zweck-Aktivitäten der juristischen Person, die die Dienstleistungen erbringt, beziehen. Die Dienstleistungen, die Teil des Gesellschaftszwecks der juristischen Person und Dienstleisterin sind, dürfen nicht Gegenstand der Teilung mit der Charakterisierung ihrer Kosten und Aufwendungen als Erstattung sein.

Angesichts dessen ist nur die Anerkennung der Erstattung der geteilten Kosten und Aufwendungen, die dem Dienstleistungsunternehmen effektiv entstanden sind, möglich. Der Aufschlag von Beträgen oder Gewinnmargen auf die geteilten oder erstatteten Kosten oder Aufwendungen ist unzulässig.

Für die Anerkennung von Kosten und Aufwendungen als Erstattung muss es möglich sein, eindeutig zu demonstrieren, dass die geteilten Dienstleistungen den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen gegenseitige Vorteile bringen. Alle Unternehmen müssen von den geteilten Dienstleistungen Vorteile haben, einschließlich der Unternehmen, die die Dienstleistungen erbringen.

Mit Blick auf die Möglichkeit der Demonstration der Erfüllung der verlangten Mindestanforderungen bedarf es neben anderen Dokumenten eines zwischen den Unternehmen der Gruppe abgeschlossenen formellen Vertrages, bei dem es möglich ist, die Gesamtkosten und die geteilten Kosten jeder einzelnen Dienstleistung zu identifizieren, und der die Kriterien für eine vernünftige und objektive Aufteilung festlegt.

Die Mindestanforderungen des erwähnten Vertrages waren Gegenstand der Antwort auf die Anfrage Cosit Nr. 8/12, die wir trotz ihres fachspezifischen Inhalts unten zitieren möchten:

a) die Aufteilung der inhärenten Kosten und Risiken von Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen oder Rechten muss detailliert werden;

b) der Beitrag jedes Unternehmens muss den erwarteten oder effektiv erhaltenen individuellen Vorteilen entsprechen;

c) die Identifikation des spezifischen Vorteils jedes Unternehmens der Gruppe muss klar sein;

d) die Vereinbarung der Erstattung muss vorgesehen sein, worunter die Deckung von der bei Entfaltung einer Aktivität erbrachten Leistung oder Opfer entsprechenden Kosten ohne zusätzlichen Gewinn verstanden wird,

e) es muss ausdrücklich der kollektive Charakter des allen Unternehmen der Gruppe angebotenen Vorteils vorgesehen sein;

f) es muss eine Vergütung der Aktivitäten unabhängig von seiner effektiven Nutzung vorgesehen sein, wobei „zur Verfügung stellen“ zum Nutzen der übrigen Unternehmen der Gruppe ausreicht;

g) es müssen Bedingungen vorgesehen sein, bei denen irgendein anderes Unternehmen unter den gleichen Umständen an dem Vertragsschluss interessiert wäre.

Kurz gesagt muss der Vertrag mit Bestimmungen, die auch für unabhängige Unternehmen attraktiv wären, den Gesamtbetrag der den Unterzeichnern des Vertrages Vorteile verschaffenden Kosten oder Aufwendungen, die Verteilungskriterien und die Form vorsehen, wie die Erstattung der Kosten oder Aufwendungen erfolgt, wobei jedes Unternehmen nur die Kosten der tatsächlich erwarteten oder erhaltenen Vorteile trägt, bei denen die Möglichkeit ihrer Identifikation bestehen muss.

2. Steuern, die verlangt werden können, wenn die Erbringung von Dienstleistungen festgestellt und die Charakterisierung als Erstattung abgelehnt wird

Obwohl die als Erstattung von Kosten und Aufwendungen charakterisierten Beträge keinen Vermögensgewinn repräsentieren, was als Begründung dafür, dass keine Besteuerung erfolgt, schon ausreicht, gibt es in dieser Frage bisher noch keine gefestigte Position des Bundesfinanzamtes.

2.1. Zahlungen ins Ausland

In allgemeinen Zügen fallen auf Zahlungen, Gutschriften oder Überweisungen von Beträgen ins Ausland bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen Quellenkörperschaftssteuern in Höhe von 15%, Abgabe auf den Eingriff in die Wirtschaftshoheit (CIDE – Contribuição de Intervenção no Domínio Econômico) in Höhe von 10%, Sozialabgabe für die Finanzierung der Sozialversicherung geschuldet vom Importeur ausländischer Güter oder Dienstleistungen aus dem Ausland (COFINS-Import) in Höhe von 7,6% und Sozialabgabe für die Programme für die soziale Integration und Bildung von Vermögen von Mitarbeitern im Öffentlichen Dienst auf den Import ausländischer Produkte oder Dienstleistungen (PIS/PASEP-Import) in Höhe von 1,65%. Die Steuer auf Finanzoperationen (IOF) in Höhe von 0,38% wird in jedem Fall verlangt. Die Dienstleistungssteuer (ISS) in Höhe von höchstens 5% kann von der Gemeinde ebenfalls verlangt werden.

Die eventuelle Nutzung der in Brasilien einbehaltenen Quellensteuer im Ausland ist grundsätzlich möglich, bedarf aber eines Doppelbesteuerungsabkommen oder der Gegenseitigkeit.

Die Finanzinstitutionen trifft im Fall der Überweisung von Beträgen für die Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland eine Mithaftung. Das ist der Grund dafür, dass letztere dazu tendieren, die auf die Operation anfallenden Steuern einzubehalten, um eventuelle eigene Haftungsrisiken zu beseitigen.

2.2. Empfang von Beträgen aus dem Ausland

Die beim brasilianischen Unternehmen für geteilte Dienstleistungen eingegangenen Beträge können den exportierten Dienstleistungen gleichgesetzt werden. In diesem Fall würden auf diese von Unternehmen im Ausland gegen Devisen vergüteten Dienstleistungen keine PIS- und COFINS-Sozialabgaben auf den Umsatz anfallen. Würden sie als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen betrachtet, würden in jedem Fall Körperschaftssteuer (IRPJ) und Sozialabgabe auf den Nettogewinn (CSLL) anfallen und von der zuständigen Gemeinde könnte Dienstleistungssteuer (ISS) auf diese Dienstleistung verlangt werden.

3. Eventuelle Risiken und Mechanismen für deren Minimierung/Eliminierung

Wie gesagt, gibt es noch keine gefestigte Position des Bundesfinanzamtes zur Nichtbesteuerung geteilter und erstatteter Kosten und Aufwendungen. Eine der Folgen ist, dass bei den Operationen von Überweisungen ins Ausland in der Regel der Nachweis der Abführung der Steuern durch die Finanzinstitution verlangt wird.

Besteht die Absicht zu erreichen, dass die Operation nicht besteuert wird, ist für die Minimierung oder sogar Eliminierung eventueller Risiken die adäquate Formalisierung der durchgeführten Operationen wichtig. Es muss möglich sein, durch überzeugende Belege zu demonstrieren, dass die von der verbundenen Partei erhaltenen (oder an sie gezahlten) Beträge sich auf die Deckung von zugunsten des anderen entstandener Kosten beziehen und dadurch keine Erträge/Einkünfte bei demjenigen entstehen, der sie erhält.

Die Verträge müssen detailliert sein, um die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen für die Charakterisierung der Erstattung, mit der daraus folgenden Nichtbesteuerung zu belegen. Die gesamte dies stützende Dokumentation muss aufbewahrt werden.

Eine Alternative für eine Position des brasilianischen Bundesfinanzamtes ist, im Prinzip und vorzugsweise in Richtung der Nichtbesteuerung eine formelle Anfrage, um die auf den Fall anwendbare Auslegung in Erfahrung zu bringen.

Spezifisch für die Operationen der Überweisungen ins Ausland von Beträgen bezüglich der geteilten Kosten und Aufwendungen ist es allerdings möglich, dass die Finanzinstitution selbst dann nicht bereit ist, die Überweisung ohne Einbehalt der Steuern durchzuführen, wenn die betreffenden Unternehmen der Gruppe einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, die gesamte, diese Operation stützenden Dokumentation vorgelegt und beim brasilianischen Bundesfinanzamt eine formelle Anfrage eingereicht haben.

Es kann der Finanzinstitution ferner eine Erklärung vorgelegt werden, in welcher sich das Absenderunternehmen verpflichtet, unverzüglich über die Antwort des brasilianischen Bundesfinanzamtes auf die formelle Anfrage zu informieren, sobald eine solche vorliegt, sowie, sofern zutreffend, die Steuern auf die Operation abzuführen.

Aus unserer Sicht ist es bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen dementsprechend möglich, die betreffenden Risiken zu minimieren bzw. zu beseitigen.

Wir stehen Interessierten gern zur Verfügung, um Sie in jeglicher Frage in dieser Angelegenheit zu unterstützen.

Patrícia Giacomin Pádua
Partnerin der Steuerrechtsabteilung – São Paulo
patricia.padua@stussinevessp.com.br