Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG), auch Wiener Übereinkommen genannt, das 1980 von der UNCITRAL eingeführt wurde, enthält Regelungen für Verträge über den internationalen Warenkauf, die dabei helfen sollen, den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern und die Beziehungen zwischen den Volkswirtschaften der Länder auf globaler Ebene zu erweitern.

Im Jahr 2022 erreichte das CISG 95 Unterzeichnerstaaten, darunter die Vereinigten Staaten, Russland, Deutschland, Kanada, China, Singapur und Brasilien. Letzteres führte dieses durch die Verordnung Nr. 8327/2014 in die nationale Rechtsordnung ein. Es gilt dementsprechend als ein im internationalen Handel weit verbreitetes Regelwerk, womit sich die Frage stellt, ob Vertragsparteien das CISG in ihren Vertrag aufnehmen oder dessen Anwendung ausschließen sollten.

Die Gründe für die Aufnahme der Bestimmungen dieses Übereinkommens in einen Vertrag reichen von ungünstigen bis hin zu nicht vorhandenen oder nicht ausreichend entwickelten lokalen Rechtsvorschriften in den Vertragsstaaten, da die Aufnahme der Vorschriften des CISG in diesem Fall Vorteile bieten könnten. Ein weiterer positiver Aspekt der Aufnahme ist die Erleichterung bei der Auslegung des von den Parteien, die meistens aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen, unterzeichneten Vertrags, da die CISG-Bestimmungen so abgefasst wurden, dass die Verwendung spezifischer Begriffe des Common Law oder des Civil Law vermieden wird, da solche Begriffe möglicherweise nicht existieren oder in verschiedenen Sprachen und Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt werden.

Zu den Gründen des Ausschlusses der Anwendung der CISG-Regelungen auf den Vertrag gehören mangelnde Erfahrung der Vertragsparteien bei deren Anwendung oder die Tatsache, dass es für die Parteien unter Umständen je nach Vertragsgegenstand vorteilhafter sein kann, das Recht eines bestimmten Vertragsstaates oder sogar eines dritten Staates anzuwenden.

In jedem Fall sollte auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Das CISG kann auch dann angewendet werden, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
  • Vor dem Hintergrund des globalen Marktes und des grenzüberschreitenden E-Mail-Verkehrs sollten sich die Parteien vergewissern, dass die Ausführungen in den E-Mails nicht als Vertragsbestimmungen angesehen werden, da es nach dem CISG für dessen Anwendung keines förmlichen Vertrages bedarf.
  • Es gibt Lücken im CISG, die durch das für den Vertrag geltende innerstaatliche Recht ausgefüllt werden müssen, was zu einer „Doppelregelung“ von Regelungen führt, bei denen das CISG auf bestimmte Aspekte des Vertrags Anwendung findet und für den Rest ein anderes Recht gilt. Dies führt nicht zwangsläufig zu Problemen, kann aber für die Vertragsparteien eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Die Alternative wäre die Aufnahme ausdrücklicher Regelungen, um vorhersehbare Lücken des CISG zu schließen.

Es sei daran erinnert, dass im CISG der Grundsatz der Vertragsfreiheit verankert ist und die Parteien daher sowohl die Vertragsbedingungen frei regeln als auch frei darüber entscheiden können, ob sie das CISG anwenden wollen oder nicht. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Entscheidung, das CISG von der Anwendung auszuschließen, ausdrücklich erklärt werden muss, da bei Schweigen die Anwendung des CISG vermutet wird. In diesem Sinne ist es üblich, dass die Parteien, wenn sie sich für den Ausschluss des CISG entscheiden, diese Entscheidung in das Kapitel über das anwendbare Recht aufnehmen, was bspw. mit folgendem Wortlaut geschehen kann: „Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf sind auf diesen Vertrag nicht anwendbar“.

Die Antwort auf die Frage, ob die Anwendung des CISG in einen Vertrag aufgenommen oder diese ausgeschlossen werden sollte, hängt vom Einzelfall ab. Die Parteien sollten die Anwendung das CISG nicht von vornherein ausschließen, sondern die Vor- und Nachteile seiner möglichen Anwendung abwägen und dabei die Möglichkeit eines besseren Geschäftsergebnisses und die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten bei internationalen Warenkaufgeschäften nicht außer Acht lassen.

Wir werden die Entwicklung der Angelegenheit weiterhin aufmerksam verfolgen und stehen unseren Mandanten und Freunden für zusätzliche Informationen zur Verfügung.

 

Mariana de Magalhães e Souza

Anwältin der Zivilrechtsabteilung – Stüssi Neves Advogados – São Paulo

mariana.souza@stussinevessp.com.br