Covid-19 und seine Rechtlichen Auswirkungen in Brasilien

Wir haben nachfolgend die wichtigsten von der Bundesregierung und den Behörden in Brasilien aufgrund der Pandemie COVID-19 getroffenen Maßnahmen zusammengefasst.

Wir empfehlen unseren Mandanten, im konkreten Fall rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Für eventuelle Rückfragen bzw. Orientierungen stehen wir gern zur Verfügung.

Zivilrechtliche Aspekte

Reisende, die sich dazu entschliessen, ihre Reise zu verschieben, werden von der Zahlung der Vertragsstrafe befreit, wenn sie eine Gutschrift für den Kauf eines neuen Tickets innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag des gebuchten Flugs akzeptieren. Entschliessen sie sich zur Stornierung des Tickets, finden die für das gekaufte Ticket vertraglich vereinbarten Regeln Anwendung. Die Frist für die Erstattung des Betrages für den Kauf der Flugtickets beträgt gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 925/2020 zwölf Monate.

Im Fall der Stornierung von Dienstleistungen, Reservierungen und Veranstaltungen ist der Dienstleister nicht verpflichtet, dem Verbraucher den Betrag zu erstatten, soweit er die Gutschrift für die Verwendung oder den Abzug von anderen Dienstleistungen, Reservierungen oder Veranstaltungen sicherstellt oder mit dem Verbraucher eine andere Abmachung ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher trifft. Die Gutschrift kann in einem Zeitraum von 12 Monaten ab Beendigung des Ausnahmezustandes genutzt werden bzw. die Veranstaltungen müssen, soweit möglich, im genannten Zeitraum gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 948/2020 verschoben werden.

Die Präsidentenverordnung MP Nr. 959/2020 sieht vor, das Inkrafttreten des Allgemeinen Datenschutzgesetzes (LGPD) auf den 3. Mai 2021 zu verschieben, bedarf allerdings noch der Umwandlung in ein Gesetz.

Gesetz Nr. 14.010/2020*

*Das am 12. Juni 2020 in Kraft getretene Gesetz Nr. 14.010 ist das Ergebnis des Gesetzentwurfs Nr. 1.179/2020, in dem verschiedene Notfall-Aspekte der privatrechtlichen Beziehungen während der Pandemie geregelt sind. Gegen viele der ursprünglich in der PL 1179 enthaltenen Vorschläge wurden in der vom Präsidenten erlassenen Form Vetos eingelegt.

Allgemeine Fristen: Die Verjährungsfristen werden bis zum 30. Oktober 2020 ausgesetzt.

Verbraucher: Die Anwendung von Art. 49 des Verbraucherschutzgesetzes (Möglichkeit der siebentätigen Rücktrittsfrist ab Unterzeichnung oder Empfang des Produkts oder der Dienstleistung) wurde für den Fall der Lieferung verderblicher Waren bzw. für den sofortigen Verzehr erworbener Produkte und von Medikamenten sowie die entsprechend in Auftrag gegebenen Dienstleistungen bis zum 30. Oktober 2020 ausgesetzt.

Ersitzung: Die Fristen für den Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen in den verschiedenen Arten der Ersitzung werden bis 30. Oktober 2020 ausgesetzt.

Unterhalt: Die zivilrechtliche Haft wegen Unterhaltsschulden wird ausschließlich in Form von Hausarrest vollstreckt.

Nachlassverzeichnis: Die Frist für die Einleitung des betreffenden Verfahrens für ab dem 1. Februar eröffnete Nachlassverfahren beginnt am 30. Oktober 2020 zu laufen.

Allgemeines Datenschutzgesetz: Die Frist für den Beginn der Verhängung von Sanktionen für die Fälle der Nichterfüllung des genannten Gesetzes wurde bis August 2021 verlängert.

Gesetzentwurf Nr. 675/2020*

*Die Verabschiedung des Entwurfs durch den Kongress steht noch aus.

Die Eintragung säumiger Schuldner in die Negativregister während der Dauer der Pandemie des Coronavírus ist unzulässig.

Gesetzentwurf Nr. 1.397/2020*

* Die Verabschiedung des Entwurfs durch den Kongress steht noch aus

Der Gesetzentwurf sieht Notmaßnahmen gegen die wirtschaftlich-finanzielle Krise von Unternehmen vor und ändert vorübergehend die rechtlichen Regeln des Verfahrens der gerichtlichen Sanierung, der außergerichtlichen Sanierung und des Konkurses.

Neben anderen Maßnahmen sieht der Entwurf vor, dass gerichtliche Vollstreckungsklagen und Klagen auf Prüfung von Verträgen bei Nichterfüllung nach dem 20. März 2020 für 30 T age ausgesetzt und Anträge auf gerichtliche Sanierung flexibilisiert werden. Konkurserklärungen und die einseitige Aufhebung von Verträgen sowie die Geltendmachung von Verzugsstrafen sind untersagt. Daneben ist es dem Schuldner nach dem Gesetzentwurf bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlaubt, ein Verfahren der sogenannten präventiven Neuverhandlung einzuleiten. Die Verhandlungen müssen innerhalb von 90 T agen erfolgen, während derer die Schuldner den oben erwähnten Schutz gegen die Maßnahmen seiner Gläubiger genießen.

Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Die Frist für ordentliche und außerordentliche Gesellschafterversammlungen wurde gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 931/2020 ab Ende des Geschäftsjahres auf sieben Monate verlängert, was nur für Gesellschaften gilt, deren Geschäftsjahr zwischen dem 31/12/2019 und dem 31/03/2020 endet.

Die Frist von 30 Tagen für die Protokollierung gesellschaftsrechtlicher Akte, die ab dem 16/02/2020 archiviert werden müssen, beginnt gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 931/2020 an dem T ag zu laufen, an dem die Handelsregister ihre Aktivitäten wieder aufnehmen, um die Rückwirkung der Rechtsfolgen gegenüber Dritten ab dem T ag ihrer Unterzeichnung zu wahren. Das Handelsregister des Bundeslandes São Paulo – JUCESP hat angekündigt, in Erfüllung der vom Bundesland São Paulo beschlossenen präventiven Maßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus ab dem 12. Mai 2020 seine Aktivitäten wieder aufzunehmen, wenn auch nur in eingeschränkter Form und nur nach Terminvereinbarung.

Aktionäre von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften und Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften können gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 931/2020 an Fernabstimmungen in Gesellschafter, Mitglieder- oder Hauptversammlungen teilnehmen. Gemäß Normativanweisung Nr. 79/2020 des Bundesamtes für Unternehmensregister und Integration (DREI) können Gesellschafter-, Mitglieder – und Hauptversammlungen halboffen oder digital durchgeführt werden, wobei für die Einberufung, Eröffnung und Beschlussfassung der Versammlungen die Regeln von Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag gelten und in der betreffenden Einberufung mitgeteilt werden muss, dass die betreffende Versammlung halboffen oder digital durchgeführt wird. Börsennotierte Unternehmen sind dazu gemäß Regeln der Wertpapierkommission CVM bereits berechtigt.

Die Normativanweisung Nr. 81/2020 des Bundesamtes für Unternehmensregistrierung und Integration (DREI) hat zwecks Vereinfachung und Vereinheitlichung mehr als 50 DREI-Normen der öffentlichen Firmenregistrierung aufgehoben. Alle aufgehobenen und neu formulierten Inhalte sind in einem einzigen Dokument zusammengefasst, das am 1. Juli in Kraft trifft.

Die Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen können unabhängig von den betreffenden Vorschriften in den Gesellschaftsverträgen bis zum 30. Oktober 2020 elektronisch durchgeführt werden. Dies gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 14.010/2020 auch für die Vereine.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Beschäftigte können gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 ohne vorherige Mitteilung an das Wirtschaftsministerium oder die Gewerkschaft der Kategorie nach einer 48 Stunden vorher erfolgten Mitteilung an die Beschäftigten in Betriebsferien gesandt werden.

Urlaub darf gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 selbst dann vorgezogen werden, wenn der Erwerbszeitraum für den Urlaub noch nicht abgeschlossen ist, wobei die Arbeitnehmer Vorrang haben, die zur Risikogruppe der COVID-19 gehören.

Der Urlaub für Arbeitnehmer im Gesundheits- bzw. in als wesentlich definierten Bereichen kann gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 ausgesetzt werden.

Gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 ist das Vorziehen von Feiertagen nach Mitteilung erlaubt, die mindestens 48 Stunden vorher erfolgen muss. Dies gilt nicht für religiöse Feiertage, die eine formelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erfordern.

Telearbeit ist gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 auch für Lehrlinge und Praktikanten erlaubt.

Gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 kann nach Tarifverhandlungen oder formeller Einzelvereinbarung ein Zeitkonto eingerichtet werden, wobei der Ausgleich der Ruhezeit durch Arbeit in einem Rahmen von bis zu 18 Monaten nach Ende des Ausnahmezustandes erlaubt ist.

Gesundheitseinrichtungen können gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 selbst dann schriftliche Einzelvereinbarungen für die Verlängerung der Arbeitszeiten abschließen, wenn die Aktivitäten als gesundheitsschädigend angesehen werden und die Arbeitszeiten 12 Stunden pro 36 Stunden Ruhezeit betragen.

Außer in Risikofällen ist die Durchführung ärztlicher, klinischer und ergänzender Untersuchungen mit Ausnahme der Entlassungsuntersuchungen gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020 ausgesetzt.

Die Fälle der Kontaminierung durch COVID-19 werden gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020, außer bei Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Krankheit und der ausgeübten Position, nicht als Arbeitsunfall angesehen.

Die Arbeitszeit kann unter proportionaler Reduzierung von 25%, 50% bzw. 70% des Gehalts für maximal 90 Tage verkürzt werden. Je nach Gehalt des Arbeitnehmers und der Reduzierung kann dies durch Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung vereinbart werden. Der Arbeitnehmer erhält einen Notzuschuss für die Erhaltung des Arbeitsplatzes und Einkünfte, der aus Mitteln des Bundes bestritten wird. Die Höhe ergibt sich aus dem Prozentsatz der Reduzierung, wobei der Höchstbetrag des dem Arbeitnehmer bei Entlassung durch das Unternehmen zustehenden Arbeitslosengeldes zu beachten ist. Der Arbeitnehmer genießt während der Geltung der Vereinbarung und für denselben Zeitraum nach der Beendigung Kündigungsschutz. Unternehmen können dem Arbeitnehmer kompensatorische Zuschüsse zahlen, die gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 936/2020 Abfindungscharakter haben.

Erlaubt ist die Aussetzung des Arbeitsvertrages für einen Zeitraum von höchstens 60 T agen, aufgeteilt in zwei Zeiträume von 30 Tagen. Diese Maßnahme kann in einer Einzel- oder Tarifvereinbarung abgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer genießt für die Dauer der Geltung der Vereinbarung und für denselben Zeitraum nach deren Ablauf Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer hat ferner Anspruch auf den üblicherweise vom Unternehmen eingeräumten Notzuschuss für die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Einkünften, der aus Mitteln des Bundes bestritten wird, die auf 100% des Höchstbetrages des Arbeitslosengeldes beschränkt sind, auf die der Arbeitnehmer bei Entlassung durch das Unternehmen Anspruch hätte. Unternehmen mit Bruttoerträgen von mehr als BRL 4,8 Millionen (2019) sind gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 936/2020

verpflichtet, einen Ausgleichszuschuss in Höhe von 30% des Gehalts des Arbeitnehmers zu zahlen, der Abfindungscharakter hat.

Einige Unternehmer haben gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 944/2020 je nach Umsatz Anspruch auf besondere, durch das Notprogramm für Sicherheit und Arbeitsplätze geschaffene Kreditlinien mit reduzierten Zinssätzen und Gebühren.

Gelegenheitsarbeiter in Häfen mit COVID-19- Symptomen bzw. Bestätigung einer Infektion mit COVID-19 dürfen vom Hafenbetreiber OGMO nicht für die Arbeit eingeteilt werden, sondern müssen von ihr der Hafenbehörde für die Aufnahme in die Liste der Arbeiter, die nicht mehr eingesetzt werden dürfen, gemeldet werden. Letztere haben gemäß Präsidialverordnung MP Nr. 945/2020 Anspruch auf eine monatliche Entschädigung in Höhe 50% der durchschnittlichen Monatsvergütung, die sie über die OGMO im Zeitraum zwischen 01/10/2019 und 31/03/2020 erhalten haben.

Der PIS-Pasep-Fonds wird auf das kumulierte Vermögen des Arbeitslosenfonds (FGTS) übertragen. Der Arbeiter kann gemäß der Präsidialverordnung MP Nr. 946/2020 vom FGTS-Konto zusammen mit dem kumulierten PIS-Pasep-Fonds einen Betrag in Höhe von bis zu BRL 1.045,00 abheben.

In der vergangenen Woche hat die Abgeordnetenkammer den Text für die Umwandlung der MP 927 in ein Gesetz mit Änderungen verabschiedet. Der Senat, dem der Entwurf zur erneuten Prüfung vorgelegt worden war, hat den Text der MP 936 mit Änderungen genehmigt.

Er wird dem Präsidenten zur Genehmigung vorgelegt. Die Unternehmen dürfen danach Anstellungsverträge aussetzen oder Gehalt und Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter für die Zeit des Notstandes und nicht nur für die Zeit der ursprünglichen Präsidentenverordnung kürzen. Es wurden andere relevante Änderungen vorgenommen, wie etwa die Differenzierung der Gehaltsparameter für den Abschluss von Einzelverträgen über die Reduzierung und Aussetzung durch Arbeitgeber mit Bruttoeinkünften in Höhe von BRL 4,8 Millionen, bzw. bei darunter liegenden Einkünften, die Einbeziehung von Arbeitnehmern im Ruhestand in die Vereinbarungen über die Reduzierung und Aussetzung der obligatorischen Zahlung der ausgleichenden Unterstützung durch den Arbeitgeber in Höhe des Notstandsgeldes, auf das er Anspruch hätte, wenn er sich nicht in dieser besonderen Situation befände. Der Präsident dürfte die Materie in den nächsten Tagen regeln, wobei davon ausgegangen wird, dass die ursprünglichen Zeiträume der Aussetzung und Reduzierung von 60 bzw. 90 Tagen um weitere 60 bzw. 30 Tage verlängert werden können.

Steuerrechtliche Aspekte

Möglichkeit der außerordentlichen Transaktion bei der Eintreibung der Aktivschuld des Bundes und Aussetzung von Fristen und Maßnahmen im Rahmen der Eintreibung in Verwaltungsverfahren durch Erlass Nr. 7.820/2020 (geändert durch Erlass Nr. 8.457/2020) und Nr. 7.821/2020 der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesfinanzamtes.

Aussetzung aller Verfahrensfristen im Bereich von Steuerverwaltungsverfahren des brasilianischen Bundesfinanzamtes bis zum 29. Mai 2020 gemäß Erlass Nr. 543/2020 des Bundesfinanzamtes.

Verlängerung der Frist für die Zahlung der Bundessteuern im Bereich der Einfachbesteuerung durch Resolution Nr. 152/2020 des Komitees der Verwaltung der Einfachbesteuerung (CGSN).

Reduzierung der Importsteuersätze auf medizinische Krankenhausprodukte, beschrieben in der Einzigen Anlage der Resolution CAMEX Nr. 17/2020 sowie der Steuer auf Industrialisierte Produkte bis zum 30. September 2020 durch Verordnung Nr. 10.285/2020.

Erleichterung der Verzollung von importierten medizinischen Krankenhausprodukten, die der Bekämpfung des COVID-19 dienen und Ermöglichung der Übergabe und Nutzung dieser W aren vor der Beendigung der Zollprüfung durch Normativanweisung Nr. 1.927/2020 des brasilianischen Bundesfinanzamtes.

Verschiebung der Abführung der Beiträge an den Arbeitslosenfonds (FGTS) durch die Arbeitgeber bezüglich März, April und Mai 2020, vorgesehen in der Präsidialverordnung MP Nr. 927/2020.

Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung der natürlichen Person durch Normativanweisung Nr. 930/2020 und für die Einreichung der Abschlusserklärung des Nachlasses und der Erklärung des endgültigen Verlassens des Landes und der eventuellen Abführung der ermittelten Steuer durch die Normativanweisung Nr. 1.934/2020, beide des brasilianischen Bundesfinanzamtes, auf den 30. Juni 2020.

Reduzierung der Beiträge an das System „S” (Beiträge des Interesses der Berufskategorien) für 3 (drei) Monate durch die Präsidialverordnung MP Nr. 932/2020.

Verlängerung der Frist für die Zahlung der Sozialabgaben CPP, PIS/PASEP und COFINS durch den Erlass Nr. 139/2020 des Wirtschaftsministeriums.

Verlängerung der Frist für die Einreichung von DCTF und EFD-Erklärungen durch die Normativanweisung Nr. 1.923/2020 des brasilianischen Bundesfinanzamtes.

Verlängerung der Frist für die Zahlung der Sozialversicherung der Agroindustrie, des Unterstützungsfonds Funrural und der Sozialabgabe auf den Bruttoertrag durch Erlass Nr. 150/2020 des Wirtschaftsministeriums.

Aussetzung der Migrationsfristen ab dem 16/03/2020, die ab Beendigung der Notsituation des öffentlichen

Reduction of contributions to “System S” (contributions of interest to professional categories) for 3 (three) months, pursuant to Provisional Decree no. 932/2020.

Extension of time to pay Employer’s Welfare Contribution (CPP), contribution to PIS/PASEP and COFINS, pursuant to Portaria no. 139/2020 of the Ministry of the Economy.

Postponement of time for submission of DCTF and EFD-Contributions, as per RFB Normative Instruction no. 1.923/2020.

Extension of time for payment of Agroindustry Welfare Contribution, of Funrural and Welfare Contribution on Gross Income, pursuant to Portaria no. 150/2020 of Ministry of the Economy.

Suspension of immigration deadlines as from March 16, 2020, the period starting to run again at the end of the public health emergency situation, with new instructions from the General Coordination of Immigration Police, as per the internal rules of the Federal Police.

Extension of periods for suspension of payment of taxes stipulated in grants of the special “drawback” regime, in accordance with Provisional Decree (MP) no. 960/2020.

Confirmation of possibility of discussing ICMS due on agreed supply of electric energy, according to precedent of Federal Supreme Court (STF).

Gesundheitsbereichs
beginnen, aufgrund der neuen Orientierung der Allgemeinen Koordination der Immigrationspolizei durch eine interne Norm der Bundespolizei.

Verlängerung der in der Erteilung des Sonderregimes des Drawback vorgesehenen Fristen der Suspendierung der Zahlung von Steuern, durch die Präsidentenverordnung Nr. 960/2020.

Bestätigung der Zulässigkeit der Diskussion über die Warenverkehrssteuer (ICMS) auf Stromlieferungen in einem Präzedenzfall des Bundesverfassungsgerichts (STF).

Möglichkeit der Reduzierung der Stadtgrundsteuer (IPTU) für Immobilien mit eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten auf Antrag beim Gericht.

Möglichkeit der Ersetzung von Sicherheitsleistungen in Geld durch andere Güter auf Antrag beim Gericht.

Änderung von Verfahren und Fristen für die Formalisierung des Antrags auf Anwendung und Erlöschen des besonderen Zollregimes, gemäß Normativanweisung Nr. 1947/2020 der brasilianischen Bundessteuerbehörde (RFB).

Reduzierung des Importsteuersatzes für im vereinfachten Besteuerungsregime importierten Waren, gemäß Erlass Nr. 194/2020 des Wirtschaftsministeriums.

Aussetzung der Präsidentenverordnung MP Nr. 932/2020, durch die die Sozialabgaben für das System „S” reduziert wurden (Sozialabgaben im Interesse von Berufskategorien), durch Entscheidung des Tribunal Regional Federal der 1. Region.

Verkündung der neuen bindenden Leitsatzentscheidung des STF, wonach beim Kauf von Betriebsstoffen, die einem Steuersatz von null unterliegen oder die nicht besteuert werden, keine IPI- Anrechnungsforderungen entstehen.

Verlängerung der Fristen bei den durch die Bundessteuerbehörde (RFB) und deren Staatsanwaltschaft (PGFN) – verwaltete Ratenzahlungen, gemäß Erlass Nr. 201/2020 des Wirtschaftsministeriums.

Verlängerung der Frist für die Einreichung der Dateien der digitalen Buchführung durch Normativanweisung Nr. 1950/2020 der Bundessteuerbehörde (RFB).

Verlängerung der Gültigkeit von Positivbescheinigungen mit Negativwirkung des Bundeslandes São Paulo, gemäß Gemeinsamer Resolution SFP/PGE Nr. 02/2020 des Finanz- und Planungssekretariat und des Generalanwalts des Bundeslandes São Paulo.

Verlängerung der Frist für die Abführung der Sozialabgaben CPP, PIS und COFINS des Bezugsmonats Mai 2020 durch den Erlass Nr. 245/2020 des Wirtschaftsministeriums.

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

São Paulo, 29. Juni 2020.

Charles Wowk
charles.wowk@stussinevessp.com.br

Maria Lúcia Menezes Gadotti
marialucia.gadotti@stussinevessp.com.br