I – Einführung

 

Liebe Freunde und Mandanten,

wir hoffen, es geht Ihnen gut und Sie sind bei guter Gesundheit. Ab Januar 2023 wird Brasilien einen neuen Präsidenten haben. Wir hoffen, dass es dann weiter vorangeht. Brasilien stellt eine exzellente Alternative für die durch die Pandemie entstandene neue Weltordnung dar.

Unser Newsletter behandelt unterschiedliche in der Rechtswelt diskutierte Themen, den Kampf der Formularbedingungen, die Steuertransaktion, die Reduktion der Quellensteuer und Verrechnungspreise.

Wir wünschen eine gute Lektüre. Für Rückfragen steht das Team von Stüssi-Neves gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Gustavo Stüssi Neves

gustavo.stussi@stussinevessp.com.br

 

II – Artikel

 

1.  AGB des Verkäufers x AGB des Käufers – Kampf der Formularbedingungen

 Um dem zunehmenden Bedarf an schnellen und beweglichen Lösungen für geschäftliche Fragen gerecht zu werden und Geld und Zeit zu sparen, arbeiten immer mehr Unternehmen mit Standardklauseln für Kauf- und Dienstleistungsbeziehungen, da sie der Auffassung sind, dass dies einfacher ist, als jeden einzelnen Aspekt, wie Gewährleistungsfristen, Rechtsfolgen der Verspätung oder Nichterfüllung von Leistungs- oder Zahlungspflichten, anwendbares Recht usw. im Einzelfall auszuhandeln. Stattdessen werden vorab bereits Standardklauseln ausgearbeitet, die für alle Geschäfte gelten.

In diesem Sinne ist es unter Verkäufern/Dienstleistern/Lieferanten daher mittlerweile üblich, zusammen mit den Angeboten und Rechnungen die eigenen AGB zu senden.

So wie der Verkäufer/Dienstleister auf der einen Seite seine Allgemeinen Bedingungen in Standardform übersendet, will auf der anderen Seite auch der Käufer/ Dienstleistungsempfänger sein Leben einfacher machen und legt seinerseits die eigenen Standardbedingungen für den Kauf oder die Beauftragung fest.

Daher ist es nicht ungewöhnlich, dass Käufer und Verkäufer im Rahmen ein und desselben Rechtsgeschäfts ihre jeweiligen „Allgemeinen Ein-/Verkaufsbedingungen“ (AGB) beifügen.

In diesem Moment stellt sich die Frage: Haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers Vorrang?

Der Kampf der Formularbedingungen betrifft die Allgemeinen Bedingungen (AGB) oder Standardklauseln unterschiedlicher Parteien desselben Vertragsverhältnisses und wird vor allem in B2B (Business to Business) Geschäften und in Fällen ausgetragen, in denen beide Vertragspartner ihre betreffenden AGB als auf den abzuschließenden Vertrag anzuwendende rechtliche Regeln präsentieren, diese jedoch voneinander abweichen und/oder einander widersprechen. Noch schwieriger wird es, wenn die jeweiligen AGB beider Parteien ihren eigenen Vorrang vor den widersprechenden AGB der jeweils anderen Vertragspartei vorsehen.

Für diesen Kampf der Formularbedingungen gibt es unterschiedliche Lösungsansätze, die oft auf Vorschriften des Landes basieren, in denen die AGB angewendet werden. In den USA gibt es bspw. den UCC – Uniform Commercial Code, der eigene Regeln für diesen Konflikt vorsieht. Außerdem gibt es im internationalen Bereich zwei Hauptregeln: die „last shot rule” und die „knock out rule“.

Nach der „last shot rule” haben die der anderen Partei zuletzt geschickten AGB Vorrang. Bei dieser Lösung wird auf die zeitliche Abfolge der Übermittlungen der AGB in den Verhandlungen und die (wenn auch stillschweigende) Annahme der AGB abgestellt.

Dabei wird eine Teil- Annahme von AGB mit Änderungsvorschlägen als Gegenangebot betrachtet, dessen Annahme – ohne weitere Änderung – zur Geltung dieser zuletzt geschickten AGB führt.

Nach der „knock-out rule” beseitigen sich abweichende oder einander widersprechende Regelungen gegenseitig. In diesem Fall entsteht eine Lücke, die durch die entsprechenden Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der anwendbaren Gesetzgebung auszufüllen ist.

Was gilt nun in Brasilien für den Kampf der Formularbedingungen?

In Brasilien gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung für Streitigkeiten über voneinander abweichende AGBs zwischen Unternehmen mit Sitz in Brasilien und Unternehmen mit Sitz im Ausland. Das Zivilgesetzbuch regelt jedoch, dass ein Angebot nach der Annahme Vertragskraft hat. Die Annahme eines Angebots nach Ablauf der Annahmefrist oder mit Zusätzen, Einschränkungen oder Änderungen ist dabei als Gegenangebot (oder neues Angebot) zu betrachten.

Übermitteln sich Verkäufer und Käufer gegenseitig ihre AGBs, besteht das Risiko, dass die AGB des Käufers Vorrang haben, wenn der Verkäufer keinen Vorbehalt macht.

Um Auslegungsrisiken und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten sich die Parteien für den Fall, dass sie feststellen, dass es abweichende Regelungen in ihren AGBs gibt, schon im Rahmen der Vorverhandlungen um Lösungen bemühen. Die Parteien können sich gegenseitige Zugeständnisse machen oder spezifische Bedingungen oder Verträge für das betreffende spezifische Geschäft aushandeln, um die Lösung möglicher Konflikte betreffend die AGBs in der Zukunft zu erleichtern.

Auch wenn das Ziel der AGB darin besteht, lange und aufreibende Verhandlungen zu vermeiden, ist klar, dass auch AGBs zu Konflikten führen können, weshalb der Dialog der Parteien in der Phase der Verhandlungen inklusive des Gesprächs über Erwartungen an das Geschäft essenziell ist, um mögliche kontroverse Punkte zu klären und das Risiko von Streitigkeiten zu minimieren. 

 

Charles Wowk

Partner der Zivilrechtsabteilung – São Paulo

charles.wowk@stussinevessp.com.br

 

2. Neue Regelung der Steuertransaktionen

Bei der Steuertransaktion handelt es sich um die Modalität einer aufgrund einer gesetzlichen Regelung abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Ziel das Erlöschen der Verpflichtung durch gegenseitige Zugeständnisse zwischen den Beteiligten einer Steuerpflicht, hier dem Staat und dem Steuerzahler.

Die Steuertransaktion bringt beiden Beteiligten Vorteile, da sie auf der einen Seite die hohe Zahl an Streitigkeiten bei der Geltendmachung von Forderungen des Staates reduziert und damit die Überlastung der Verwaltungsinstanzen und Gerichte verhindert und auf der anderen Seite die Bereinigung der Situation der Steuerzahler ermöglicht, die Steuerschulden haben.

Obwohl die Steuertransaktion bereits in den Artikeln 156, II und 171 brasilianische Abgabenordnung seit 1996 vorgesehen war, wurde sie erst durch das Gesetz Nr. 13.988/2020 im Jahre 2020 näher geregelt. Bei dieser Gelegenheit wurden die Vorgaben und Voraussetzungen für die Transaktion durch den Bund definiert. Dabei tauchten Fragen auf, deren Klärung zur Verabschiedung des Gesetzes Nr. 14.375 führten, das am 22/07/2022 veröffentlicht wurde und zu Nachbesserungen in Bezug auf die Regelungen von Transaktionen im Steuerbereich führten.

Durch das neue Gesetz wurden verschiedene Bestimmungen des vorangegangenen Gesetzes geändert und erheblich verbessert. Die vorgesehenen Abzüge wurden (von 50% auf bis zu 65%) erhöht und die Fristen für die Zahlung der Schulden (von 84 auf 120 Monate) verlängert. Es wurde die Verhandlung über Schulden, über die in Verwaltungsverfahren gestritten wurde, erlaubt (vorher konnten nur im Aktivschuldenverzeichnis eingetragene Schulden Gegenstand einer Transaktion sein) und die Nutzung von Forderungen aus Steuerverlusten und die negative Berechnungsgrundlage der CSLL bis zur definierten Höchstgrenze gestattet. Außerdem wurde neben anderen für die Steuerzahler günstigen Änderungen ausdrücklich aufgenommen, dass die Reduzierungen nicht besteuert werden dürfen, das Fehlen einer Garantie die Durchführung der Transaktion nicht hindert und Salden vorheriger Ratenzahlungen Gegenstand einer Transaktion sein können.

Der Erlass PGFN Nr. 6757 vom 29/07/2022 der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesfiskus hatte das Ziel, das neue Gesetz und die Nutzung der Transaktion im Bereich des Bundes näher zu regeln. In dessen Folge erging der Erlass Nr. 208 des brasilianischen Bundesfinanzamtes vom 11/08/2022. Beide Regelungen enthalten Vorschriften über die Voraussetzungen für die erwähnten Transaktionen.

Nach dem Erlass PGFN Nr. 6757/2022 gibt es folgende Modalitäten der Transaktion im Rahmen der Durchsetzung von Aktivschulden des Bundes und des Arbeitslosenfonds (FGTS): I – Transaktion mit der Annahme des Angebots der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesfiskus in Form eines Beitritts (das zu veröffentlichende Angebot muss die Frist für den Beitritt, die Kriterien für die Wählbarkeit der Forderungen und Bedingungen, die am Beitritt hindern, die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die verlangt werden müssen, die Ausschlussfälle usw., festlegen); II – Individuelle Transaktion, die von der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesfiskus angeboten wird (Schuldner, dessen konsolidierter Betrag der eingetragenen Schulden 10 Millionen übersteigt (Arbeitslosenfonds – FGTS: mehr als 1 Million), insolvente Schuldner, Schuldner in gerichtlichen oder außergerichtlichen Sanierungs- oder Abwicklungsverfahren oder in Verfahren außergerichtlicher Intervention, sowie öffentliche Stellen und Schuldner, deren konsolidierte, im Aktivschuldenverzeichnis eingetragene Schulden 1 Million übersteigen (Arbeitslosenfonds (FGTS): einhunderttausend brasilianische Real) und die aufgrund Gerichtsentscheidung suspendiert oder besichert sind; und III – Individuelle Transaktion, angeboten vom Schuldner, eingetragen im Aktivschuldenverzeichnis des Bundes und des Arbeitslosenfonds (FGTS), einschließlich der in vereinfachter Form (durch das REGULARIZE).

Das brasilianische Bundesfinanzamt seinerseits hat durch den Erlass Nr. 208/22 als Modalitäten der Transaktion von Steuerforderungen in Steuerverwaltungsverfahren vorgesehen: I – Transaktion durch Annahme des Angebots des brasilianischen Bundesfinanzamtes in Form des Beitritts (gemäß zu veröffentlichenden Regeln); II – Individuelle Transaktion, angeboten vom brasilianischen Bundesfinanzamt (für Schuldner, deren Schuldenbetrag Gegenstand von streitigen Steuerverwaltungsverfahren ist und 10 Millionen übersteigt, insolvente Schuldner, Schuldner in gerichtlichen oder außergerichtlichen Sanierungs- oder Abwicklungsverfahren oder gerichtlichen Interventionsverfahren, sowie öffentliche Organisationen); und III – Individuelle Transaktion, angeboten vom Steuerzahler (Formalisierung ausschließlich durch ein digitales Verfahrens im e-CAC, inklusive des vereinfachten Verfahrens).

Im Jahr 2022 wurden 3 unterschiedliche Transaktionsangebote mit Annahme in Form des Beitritts veröffentlicht: Angebot Nr. 09/2022 der Transaktion im Fall relevanter und verbreiteter rechtlicher Streitigkeit über Schulden aus der Steueramortisierung von Agios im rechtlichen Regime vor dem Gesetz Nr. 12.973/14 mit der Annahme in Form des Beitritts in streitigen Steuerverwaltungsverfahren; Angebot Nr. 01/2022 der Transaktion über von Amts wegen entstandene Steuerforderungen, die als nicht durchsetzbar angesehen und vom brasilianischen Bundesfinanzamt verwaltet werden; und Angebot Nr. 02/2022 der Transaktion über Schulden in geringer Höhe mit der Annahme des Angebots in Form des Beitritts in streitigen Steuerverwaltungsverfahren (60 Mindestgehälter am Datum des Beitritts und Bußgeld von Amts wegen) für vom Bundesfinanzamt verwaltete Steuern.

Trotz der näheren Regelung bedürfen einige Aspekte noch der Definition, wie etwa die Berechnungsform der Beträge für die von der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesfiskus und von dem Bundesfinanzamt angebotenen individuellen Transaktionen, d.h. unter anderem der Klärung der Frage, ob alle Schulden summiert oder der Teilbeitritt zugelassen werden soll, ob die Forderungen der Steuerzahler für die Begleichung der Schulden noch der Erstattung/Verrechnung bedürfen und ob es eventuelle Höchstgrenzen für die Nutzung von Steuerverlusten und der negativen Berechnungsgrundlage geben soll.

Im Bundesanzeiger vom 07/10/2022 wurde der neue Erlass der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesfiskus Nr. 8.798 mit dem Programm der vorzeitigen Begleichung von Transaktionen und Eintragungen im Aktivschuldenverzeichnis des Bundes der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesfiskus – “QuitaPGFN” veröffentlicht. Der Erlass sieht Sonderbedingungen für die Begleichung von Salden bestimmter (bis 31/10/2022 abgeschlossener) Transaktionen und von bis zum 07/10/2022 im Aktivschuldenverzeichnis eingetragener Schulden (die noch nicht Gegenstand einer Transaktion waren) vor, die als nicht oder nur schwer durchsetzbar angesehen werden, mit der Möglichkeit von Nachlässen.

Die Steuerzahler, deren Schulden schon Gegenstand einer Transaktion waren, können die „QuitaPGFN” nutzen, um die Salden der Steuerverluste bei der Körperschaftssteuer (IRPJ) und die negative Berechnungsgrundlage der CSL zu nutzen, um eventuell eine höhere Reduzierung der Schulden zu erreichen.

Beim Beitritt zum „QuitaPGFN” muss eine Zahlung in Höhe von mindestens 30% des Schuldnersaldos in Geld geleistet werden. Der Rest der Schuld, die Gegenstand der Transaktion ist, kann durch Nutzung von bis zum 31. Dezember 2021 ermittelten Steuerverluste der Körperschaftssteuer (IRPJ) und der negativen Berechnungsgrundlage der Sozialabgabe auf den Nettogewinn (CSLL) beglichen werden. Der Beitritt muss zwischen dem 01/11/2022 und dem 30/12/2022 auf der Website der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesfiskus („Regularize“) erfolgen.

Angesichts der unterschiedlichen Modalitäten der Transaktion muss die Auswahl auf der angemessenen Analyse der Gesetzgebung der für jede Modalität verlangten wirtschaftlichen Bedingungen des Unternehmens und der Machbarkeit der Zusammenstellung der Dokumentation beruhen. Die Analyse erlaubt die Nutzung der besten verfügbaren Benefits für die Begleichung der Schulden und der steuerlichen Bereinigung.

 

Patrícia Giacomin Pádua

Partnerin der Steuerrechtsabteilung – São Paulo

patricia.padua@stussinevessp.com.br

 

3.    Reduzierung der Quellensteuer (IRRF) auf Zahlungen für persönliche Aufwendungen im Ausland

 Am 22. September 2022 wurde die Verordnung des Präsidenten MP Nr. 1.138 veröffentlicht, durch die das Gesetz Nr. 12.249/2010 geändert und der reduzierte Satz der Quellensteuern (IRRF) wiederhergestellt wurde, der bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 BRL (zwanzigtausend brasilianische Real) auf Beträge anwendbar ist, die an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland für die Abdeckung persönlicher Aufwendungen im Ausland von in Brasilien wohnhafte Personen auf touristischen Geschäfts-, Dienst- oder Schulungsreisen oder Reisen für offizielle Missionen gezahlt, gutgeschrieben, übergeben, genutzt oder überwiesen werden.

Nach der Erläuterung Interministerieller Gründe (EMI) Nr. 333 vom 16. September des Wirtschaftsministeriums und des Tourismusministeriums, mit der die MP begründet wurde, wird der Steuersatz, der schon 6% (sechs Prozent) betrug und ab 2020 auf 25% (fünfundzwanzig Prozent) erhöht worden war, nach folgendem Chronogramm erhöht:

– 6% (sechs Prozent) vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024;

– 7% (sieben Prozent) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025;

– 8% (acht Prozent) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026; und

– 9% (neun Prozent) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027.

Ziel der Verordnung ist, die Verluste zu reduzieren, die dem Tourismussektor durch die Covid-19-Pandemie entstandenen sind, und nationale Agenturen und Operators wettbewerbsfähiger zu machen.

 

Arthur T. Stüssi Neves

Partner der Steuerrechtsabteilung – Rio de Janeiro

arthurstussi@stussi-neves.com

 

4.     Verrechnungspreise: Rechtswidrigkeit der in der Normativanweisung (IN) Nr. 243/02 vorgeschriebenen Methode

 Am 4. Oktober des laufenden Jahres hat der erste Senat des brasilianischen Bundesgerichtshofs (STJ) die Entscheidungsfindung im Verfahren AREsp 511.736/SP abgeschlossen und die Rechtswidrigkeit der in der Normativanweisung (IN) SRF Nr. 243/02 vorgeschriebenen Methode zur Ermittlung der Verrechnungspreise (Wiederverkaufspreis minus Gewinn – PRL-60) festgestellt.

Nach Auffassung des STJ wurden bei der Berechnung in Art. 12 der Normativanweisung SRF Nr. 243/02 die in Art. 18 des Gesetzes Nr. 9.430/96 festgelegten Grenzen überschritten mit der Folge einer erheblichen Mehrbelastung der Steuerzahler.

Die Diskussion ist insbesondere für multinationale Unternehmen relevant, die Rohstoffe für Industrieprozesse auf nationalem Hoheitsgebiet importieren. Deren Rechtsmittel waren vom Verwaltungsrat für Steuerrechtsmittel (CARF) entsprechend dessen Leitsatzentscheidung 115, in der dieser – im Gegensatz zum STJ in dessen jüngster Entscheidung – die Rechtmäßigkeit des Berechnungssystems PRL-60 in der Normativanweisung 243/02 festgestellt hatte, wiederholt zurückgewiesen worden.

Die im Jahre 2002 veröffentlichte Norm war bis 2012 in Kraft und hatte zu verschiedenen Nachforderungsbescheiden geführt, über die bis heute gestritten wird. Die Entscheidung des STJ dürfte in diesen Verfahren zu einer veränderten Einschätzung der Erfolgsaussichten der gerichtlichen Klagen gegen die Nachforderungsbescheide führen.

Obwohl es sich nicht um ein Urteil in Verfahren sich wiederholender Rechtsmittel in derselben Materie handelt, repräsentiert die Entscheidung innerhalb des STJ eine Innovation. Außerdem wurde sie genau in dem Moment verkündet, in dem Brasilien dabei ist, seine Regeln der Verrechnungspreise an das internationale Modell der OECD anzupassen.

 

Arthur T. Stüssi Neves

Partner der Steuerrechtsabteilung – Rio de Janeiro

arthurstussi@stussi-neves.com