I – Einführung

Liebe Freunde und Mandanten,

Wir hoffen, dass es Ihnen gut geht, dass alle gesund sind und bereit für neue Herausforderungen!

In diesem Newsletter sprechen wir mehrere Themen an, die in der hiesigen Rechtswelt diskutiert werden. Wir behandeln die Aufhebung des Bankgeheimnisses bei Ermittlungen wegen Vollstreckungsbetrugs, das Urteil im STF zum Nichtanfall der Steuer auf Schenkungen und Erbschaften im Ausland, sowie die schrittweise Reduzierung des IOF-Satzes zur Förderung einer stärkeren wirtschaftlichen Integration des Landes in die internationale Gemeinschaft.

Viel Spass bei der Lektüre! Das Team von Stüssi-Neves steht für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Gustavo Stüssi Neves
gustavo.stussi@stussinevessp.com.br

II – Artikel

1. Aufhebung des Bankgeheimnisses bei Ermittlungen wegen Vollstreckungsbetrugs

Im Zuge der Ermittlungen in dem berühmten Watergate- Skandal, der den US-Präsidenten Richard Nixon in den 1970er Jahren zu Fall brachte, kann der Vorschlag des damaligen stellvertretender Direktor des FBI, William Mark Felt, wie folgt zusammengefasst werden: „Follow the money“.

In diesem Sinne ist es brasilianischen Richtern seit 2001 ausdrücklich gestattet, den Weg des Geldes auf Bankkonten nachzuverfolgen, um unerlaubte Handlungen aufzudecken, wobei es sich bei diesen nicht zwingend um kriminelle Akte handeln muss. Artikel 1, Absatz 4 des Ergänzungsgesetzes Nr. 105/2001 regelt daher die Ermittlung unerlaubter Handlungen ohne Spezifizierung straf- oder zivilrechtlicher Art, solange die Aufhebung des Bankgeheimnisses in einem Gerichtsverfahren erfolgt.

Der Obere Brasilianische Gerichtshof – STJ – hat im dem besonderem Rechtsmittelverfahren Nr. 1.275.682 im Jahr 2011 bestätigt, dass „das Bankgeheimnis ohne Einschränkungen in Bezug auf die Art der ermittelten unerlaubten Handlung (zivil- oder strafrechtlich) in jeglichem Prozess aufgehoben werden kann”.

Bei der Durchgriffshaftung mittels Aufhebung der juristischen Person kann mit den Worten des Richters Roberto Maia des Justiztribunals des Bundesstaates São Paulo in der Entscheidung über die Beschwerde Nr. 2244220-75.2017.8.26.0000 durch den Zugang zu finanziellen Bewegungen der Parteien „die Möglichkeit der Vermögensvermischung geklärt werden”.

Dem Weg des Geldes zu folgen ist die effizienteste Art, Überweisungen, Ausgänge und Eingänge zu identifizieren, die zu einer Vermögensvermischung oder einem Missbrauch des Verwendungszwecks zwischen Absender und Empfänger führen. Und das beste juristische Werkzeug, um den Beweis zu führen, ist die Aufhebung des Bankgeheimnisses.

Laut Richter Roberto Maia, „darf der verfassungsrechtliche Schutz des Bankgeheimnisses nicht dazu dienen, seine Verbindlichkeiten nicht zu begleichen”. Das heißt, das Bankgeheimnis wird durch andere Verfassungsgrundsätze wie Zugang zur Justiz, Prozesseffektivität und vernünftige Verfahrensdauer relativiert.

Der Schutz der Privatsphäre derjenigen, gegen die ermittelt wird, kann durch gerichtlich verfügte Maßnahmen garantiert werden, wobei an dieser Stelle auf die Regelung des Art. 773 der Zivilprozessordnung zu verweisen ist: „Erhält der Richter bei Anwendung dieses Artikels vertrauliche Daten für Zwecke der Vollstreckung, ergreift er die notwendigen Maßnahmen, um deren Vertraulichkeit sicherzustellen”.

Die Bundesverfassung verweist bei der Regelung des Grundrechts auf die Intimsphäre (Art. 5, X und XII) auch auf den Grundsatz des Zugangs zu den Gerichten, durch den drohende oder erfolgte Rechtsverletzungen nicht von der richterlichen Würdigung ausgenommen werden. Die Abwägung dieser Grundrechte darf nicht dazu führen, dass dem Betrug, dem bösen Glauben im Prozess und der Missachtung des Gerichts Vorschub geleistet werden. Liegen Indizien für die Verdeckung von Vermögenswerten vor, kann bei Gericht die Aufhebung des Bankgeheimnisses beantragt werden.

Luiz Adolfo Salioni Mello
Anwalt der Zivilrechtsabteilung – São Paulo
luiz.mello@stussinevessp.com.br

2. STF bestätigt endgültig sein Urteil im Verfahren über den Nichtanfall von ITD auf Schenkungen und Erbschaften im Ausland

Durch das virtuelle Urteil in der Revision RE 851.108/SP am 26/02/2021 hat der Obere Brasilianische Gerichtshof, STF, den Bundesstaaten und dem Bundesdistrikt untersagt, auf Schenkungen oder Erbschaften im Ausland die Erbschafts- und Schenkungssteuer ITD zu erheben, solange der Nationalkongress in dieser Materie kein Ergänzungsgesetz erlassen hat.

Wie es der STF in den Fällen mit nicht unerheblichen steuerlichen Auswirkungen regelmäßig zu tun pflegt, hat der STF die Wirkungen des Urteils definiert, um die Verluste für die öffentliche Hand zu reduzieren, indem er dem Urteil nur eine ex-nunc-Wirkung zugesprochen hat. Das bedeutet, dass dieses Urteil Wirkungen nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit entfaltet. Der Stichtag ist der 20.04.2021. Die erwähnte Einschränkung gilt jedoch nicht für vor diesem Datum erhobene Klagen, um Ansprüche von Klägern zu schützen, die in dieser Sache bereits die Gerichte angerufen hatten.

In seiner virtuellen Sitzung vom 08/04/2022 hat der STF die Entscheidung zu zwei vom Bundesstaat São Paulo eingelegten Beschwerden gegen die am 26/02/2021 verkündeten Entscheidung zur Hauptsache getroffen. Der Bundesstaat São Paulo hatte mit einem möglichen Widerspruch von Entscheidungen des STF aufgrund der Einschränkung der oben erwähnten Wirkungen argumentiert. Erwartungsgemäß hat der STF das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Diskussion über das Thema damit abgeschlossen.

Es sei daran erinnert, dass der STF seine Entscheidung der Unmöglichkeit des Anfalls der ITD bei Schenkungen und Erbschaften im Ausland im Rahmen der vom General-Bundesanwalt gegen die Bestimmungen der Bundestaaten Paraná (ADI 6.818), Tocantins (ADI 6.820), Santa Catarina (ADI 6.823), Mato Grosso do Sul (ADI 6.840) und des Bundesdistrikts (ADI 6.833) erhobenen Direktklagen auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit (ADIs) am 18/03/2022 bereits bestätigt hatte.

In allen Entscheidungen hat der STF seine Auffassung bestätigt, dass die Bundesstaaten und der Bundesdistrikt wegen der Notwendigkeit der näheren Regelung der Materie durch ein Ergänzungsgesetz des Bundes derzeit keine Gesetzgebungszuständigkeit für die ITD auf Güter von im Ausland wohnhaften Personen haben.

Wird kein solches Ergänzungsgesetz des Bundes verabschiedet, entfällt die ITD in den Fällen, in denen (1) der Schenker oder Erblasser seinen Wohnsitz oder seine Ansässigkeit im Ausland hat, (2) sich die vererbten Güter im Ausland befinden oder (3) das Nachlassverzeichnis außerhalb Brasilien erstellt wird.

Damit ist im Fall von inländischen Immobilien der Bundesstaat, in dem sich das Grundstück befindet, sowohl im Falle einer Schenkung als auch im Falle des Ablebens für die ITD zuständig.

Bei beweglichen Sachen ist der Bundesstaat für die ITD zuständig, in dem der Schenkende seinen Wohnsitz hat bzw. das Nachlassverzeichnis erstellt wird.

Bei Schenkungen im Ausland schließlich fällt die ITD erst nach Verabschiedung des Ergänzungsgesetzes durch den Bund an. Gleiches gilt für Nachlässe, bei denen der Erblasser (1) im Ausland ansässig war, (2) sich die vererbten Güter im Ausland befinden oder (3) das Nachlassverzeichnis außerhalb Brasilien erstellt wird.

Recently, in a virtual session that ended on April 8, 2022, the STF entered judgment in the second Motion for Clarification filed by the State of São Paulo against the decision on the merits rendered on February 26, 2021. This time, the State of São Paulo had raised a possible contradiction in the Court’s decisions based on the above-mentioned modification. As expected, the STF decided to dismiss the appeal, bringing the issue to a close.

Note that on March 18, 2022, the Supreme Court had already reaffirmed its decision that ITD cannot be levied on donations and legacies from abroad when judging Direct Actions of Unconstitutionality (ADIs) filed by the Attorney General’s Office against provisions of the state laws of Paraná (ADI 6. 818), Tocantins (ADI 6.820), Santa Catarina (ADI 6.823), Mato Grosso do Sul (ADI 6.840) and the Federal District (ADI 6.833).

On all these occasions, the STF ratified its understanding that the States and the Federal District have no legislative competence to levy ITD on assets received from foreign residents, in view of the need for regulation of the matter by a federal supplementary law.

Accordingly, until a federal complementary law is enacted, ITD is not due where (1) the donor or deceased person is domiciled or resident abroad, (2) the assets inherited are located abroad, or (3) the probate proceedings take place outside Brazil.

Thus, as regards real property in Brazil, ITD is charged by the State where the property is located, in the case of transfer both by donation and inheritance.

In the case of personal (movable) property, ITD is charged by the State where the donor is domiciled or where the probate proceedings take place.

Finally, in the case of gifts originating from abroad, ITD will only be due on enactment by the Federal Government of the complementary law referred to above. The same applies to transfers by way of inheritance where (1) the deceased was resident abroad, (2) the assets inherited are located abroad, or (3) the probate proceedings are conducted outside

Thiago Peluso Rossi und Caio Magalhães Chaves Barbosa
Partner und Trainee der Steuerrechtsabteilung – Rio de Janeiro
thiagorossi@stussi-neves.com und caiobarbosa@stussi-neves.com

3. Die schrittweise Reduzierung des IOF-Satzes auf Wechselkurs-Operationen

Die Bundessteuer auf Finanzoperationen (IOF) ist in Art. 153, Abschnitt V der Bundesverfassung geregelt und dient nicht nur der Beschaffung finanzieller Ressourcen, sondern auch der Regulierung von Marktsituationen, was eine größere Flexibilität bei der Form seiner Berechnung rechtfertigt.

Sie ist näher geregelt durch die Verordnung Nr. 6.306/2007 kommt in 05 (fünf) Fällen zur Anwendung: Wechselkurs-Operationen, Versicherungsgeschäfte allgemein, Darlehen, Titel und Wertpapiere sowie Operationen mit Gold.

Die Steuer ist zwar bei allen vorgenannten finanziellen Transaktionen relevant, in diesem Beitrag werden wir uns jedoch nur den jüngsten Änderungen der Berechnung der Steuer in Bezug auf Wechselkurs- Operationen widmen.

Die IOF fällt in diesen Fällen bei der Übergabe oder Bereitstellung ausländischer oder heimischer Währung in Bargeld oder Dokumenten, die die Währung repräsentieren, an. Berechnungsgrundlage für die Steuer ist der Wert in Real. Die Steuer wird bei Abwicklung des Umtauschs geschuldet und der Steuersatz darf nicht mehr als 25% betragen.

Mit dem Ziel, Brasilien wirtschaftlich stärker in die internationale Gemeinschaft zu integrieren, wurde am 15. März 2022 die Verordnung Nr. 10.997 veröffentlicht, die die schrittweise Reduzierung der IOF-Sätze auf Wechselkurs-Operationen vorsieht. Mit der Reduzierung bekräftigt Brasilien seine Absicht, Mitglied der OECD zu werden.

Für die bei der brasilianischen Zentralbank registrierten Auslandsdarlehen mit einer durchschnittlichen Laufzeit von bis zu 180 (einhundertachtzig) Tagen, selbst bei simultanen Operationen, wurde der Steuersatz von 6% (sechs Prozent) auf 0% (null Prozent) gesenkt. Die Reduzierung gilt ab sofort.

Die neue Verordnung regelt auch die schrittweise Reduzierung der Steuern auf Wechselkurs-Operationen für die Erfüllung der Verpflichtungen internationaler Kredit- und Debitkarten Unternehmen in den in der Verordnung genannten Fällen, sowie beim Erwerb ausländischer Währung durch Reiseschecks und das Aufladen internationaler Prepaid-Karten für Reisen ins Ausland. In diesem Fall werden sie auf folgende Sätze reduziert: 5,38% ab dem 02/01/2023; 4,38% ab dem 02/01/2024; 3,38% ab dem 02/01/2025; 2,38% ab dem 02/01/2026; 1,38% ab dem 02/01/2027 und 0% ab dem 02/01/2028.

Der Steuersatz von 0,38%, der derzeit auf Wechselkurs- Operationen allgemein anwendbar ist, wird ab dem 02/01/2029 ebenfalls auf 0% reduziert, was in der Praxis die Wettbewerbsfähigkeit Brasiliens in den internationalen Beziehungen erhöht.

Patrícia Giacomin Pádua
Partnerin der Steuerrechtsabteilung – São Paulo
patricia.padua@stussinevessp.com.br